Geöffneter Waffenschrank mit Langwaffen und Munition ordentlich verstaut

§36 Waffengesetz: Anforderungen an die sichere Waffenaufbewahrung

Gesetzliche Vorgaben nach §36 WaffG und §13 AWaffV für Jäger, Sportschützen und Waffenbesitzer

Rund 5,4 Millionen legale Schusswaffen sind in Deutschland registriert. Für jeden einzelnen Besitzer gilt: §36 Waffengesetz schreibt die sichere Aufbewahrung verbindlich vor. Welcher Waffenschrank vorgeschrieben ist, hängt von der Art und Anzahl Ihrer Waffen ab. Fehler bei der Aufbewahrung führen nicht nur zu Bußgeldern, sondern können den Verlust der Waffenbesitzkarte bedeuten.

Die konkreten Anforderungen an Waffenschränke ergeben sich aus dem Zusammenspiel von §36 WaffG und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung. Seit der Gesetzesänderung 2017 gelten verschärfte Regelungen für Neuanschaffungen, während für bestehende Schränke unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindeststandard: Seit Juli 2017 müssen neue Waffenschränke mindestens Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 erfüllen.
  • Kurzwaffen beachten: Bei mehr als 5 Kurzwaffen ist ein Schrank mit mindestens 200 kg Gewicht oder Widerstandsgrad 1 erforderlich.
  • Große Magazine: Seit 2020 verbotene Magazinkapazitäten für Zentralfeuermunition (Langwaffen >10, Kurzwaffen >20 Schuss) erfordern zwingend Widerstandsgrad 1.
  • Munition: Darf in Schränken ab Widerstandsgrad 0 gemeinsam mit Waffen gelagert werden, Waffen müssen ungeladen sein.
  • Schlüssel: Müssen auf dem gleichen Sicherheitsniveau verwahrt werden wie die Waffen selbst.
  • Kontrollen: Die Waffenbehörde darf verdachtsunabhängig und unangekündigt prüfen.
  • Fachberatung nutzen: Die richtige Schrankwahl hängt von Ihrem aktuellen und künftigen Waffenbestand ab. Sprechen Sie uns an für eine individuelle Bedarfsanalyse.
Geöffneter Waffenschrank mit Langwaffen und Munition ordentlich verstaut

Ein moderner Waffenschrank sorgt für die sichere und gesetzeskonforme Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gemäß dem §36 WaffG.

Was §36 Waffengesetz regelt

§36 WaffG formuliert die Grundpflicht jedes Waffenbesitzers: Waffen und Munition sind so aufzubewahren, dass sie nicht abhandenkommen und Dritte keinen unbefugten Zugriff erhalten. Diese allgemeine Formulierung wird durch §13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung konkretisiert, der die technischen Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse festlegt.

Die Vorschriften unterscheiden zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen, die in einer Waffenbesitzkarte eingetragen sind, gelten strenge Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis. Der Gesetzgeber verlangt zertifizierte Waffenschränke nach der europäischen Norm EN 1143-1, die von akkreditierten Prüfstellen getestet wurden. Die Sicherheitsstufe muss zur Art und Anzahl der aufbewahrten Waffen passen.

Welcher Widerstandsgrad für welche Waffen

Die Wahl des richtigen Widerstandsgrads richtet sich nach der Anzahl Ihrer Lang- und Kurzwaffen. Seit 2017 ist Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 der Mindeststandard für Neuanschaffungen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Anforderungen für die gängigsten Konstellationen gelten:

SicherheitsstufeSchrankgewichtLangwaffenKurzwaffenMunition
Widerstandsgrad 0unter 200 kgunbegrenztmax. 5gemeinsam erlaubt
Widerstandsgrad 0ab 200 kgunbegrenztmax. 10gemeinsam erlaubt
Widerstandsgrad 1beliebigunbegrenztunbegrenztgemeinsam erlaubt

Die Gewichtsgrenze von 200 kg bezieht sich ausschließlich auf die zulässige Anzahl der Kurzwaffen, nicht auf die grundsätzliche Zulassung des Schranks. Ein leichterer Schrank mit Widerstandsgrad 0 ist für Langwaffen uneingeschränkt nutzbar. Wer jedoch mehr als fünf Kurzwaffen besitzt, benötigt entweder einen schweren Schrank ab 200 kg oder direkt einen Waffenschrank mit Widerstandsgrad 1.

Achtung bei großen Magazinen: Seit September 2020 gelten Magazine für Zentralfeuermunition mit hoher Kapazität als verbotene Gegenstände. Betroffen sind Magazine für Langwaffen mit mehr als 10 Schuss und für Kurzwaffen mit mehr als 20 Schuss Kapazität (Randfeuer-Magazine sind ausgenommen). Sportschützen, die eine BKA-Ausnahmegenehmigung für solche Magazine besitzen, müssen diese nach §13 AWaffV zwingend in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 1 oder höher aufbewahren. Ein Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 reicht hierfür nicht aus, auch wenn die übrigen Waffen darin zulässig gelagert werden könnten.

Praxistipp: Planen Sie beim Kauf eines Waffenschranks Ihren künftigen Waffenbestand mit ein. In der Beratung erleben wir häufig, dass Jäger mit drei Langwaffen zunächst zum kleinsten Schrank greifen. Sobald eine Kurzwaffe hinzukommt oder der Bestand wächst, reicht die Kapazität nicht mehr. Ein Waffenschrank mit Widerstandsgrad 1 bietet maximale Flexibilität ohne Mengenbeschränkung.

Feuerfester Waffenschrank mit geöffneten Türen und Flammen im Vordergrund

Ein feuerfester Waffenschrank bietet zusätzlichen Schutz für Waffen und Munition, selbst in extremen Situationen.

Bestandsschutz für ältere Schränke

Waffenschränke der früheren Klassen A und B nach VDMA 24992 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden. Der Bestandsschutz nach §36 Abs. 4 WaffG gilt, wenn der Schrank bereits vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig zur Waffenaufbewahrung genutzt wurde. In diesem Fall können auch neu erworbene Waffen darin gelagert werden, solange die Kapazitätsgrenzen eingehalten werden.

Bei Erbfällen ist besondere Vorsicht geboten. Der Bestandsschutz geht nur dann auf den Erben über, wenn dieser den Schrank bereits vor dem Tod des Erblassers in häuslicher Gemeinschaft mitgenutzt hat. Zieht ein Erbe hingegen erst nach dem Erbfall in die Wohnung und nutzt den vorhandenen Waffenschrank erstmals, besteht kein Bestandsschutz. Der geerbte A- oder B-Schrank ist dann für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen nicht mehr zulässig.

Im A-Schrank dürfen maximal 10 Langwaffen gelagert werden. Der B-Schrank erlaubt unbegrenzt Langwaffen sowie bis zu 5 Kurzwaffen bei unter 200 kg Gewicht, bei schweren Modellen bis zu 10 Kurzwaffen. Wer seinen Bestandsschutz nachweisen muss, sollte Kaufbelege oder andere Dokumente aufbewahren, die die Nutzung vor dem Stichtag belegen.

Schlüssel richtig aufbewahren

Viele Waffenbesitzer unterschätzen die Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2023 müssen Schlüssel in einem Behältnis verwahrt werden, das dem gleichen Sicherheitsniveau entspricht wie der Waffenschrank selbst. Das bedeutet konkret: Der Schlüssel zu einem Schrank mit Widerstandsgrad 0 gehört in einen Tresor mit mindestens Widerstandsgrad 0.

Die Kreispolizeibehörden haben diese Rechtsprechung aufgegriffen und fordern Waffenbesitzer zur Umsetzung auf. Wer seinen Schlüssel auf dem Waffenschrank ablegt, in einer Schublade daneben verwahrt oder an einem leicht zugänglichen Haken aufhängt, riskiert bei einer Kontrolle die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit. Auch wenn das Urteil formal nur in Nordrhein-Westfalen bindend ist, wenden Waffenbehörden bundesweit zunehmend denselben Maßstab an.

Die sicherste Lösung, um das Risiko eines Rechtsstreits zu vermeiden, ist die Umrüstung auf ein elektronisches Zahlenschloss oder ein biometrisches System. Bei Zahlenschlössern ist allerdings zu beachten, dass einfache Kombinationen wie Geburtsdaten von Haushaltsangehörigen als sorgfaltswidrig gelten können. Mechanische Zahlenkombinationsschlösser bieten ebenfalls eine schlüssellose Alternative und machen einen zweiten Tresor für die Schlüsselaufbewahrung überflüssig.

Dunkelgrauer Waffenschrank mit elektronischem Zahlenschloss in einem Kellerraum

Ein Waffenschrank mit elektronischem Zahlenschloss löst das Problem der Schlüsselaufbewahrung und bietet schnellen, sicheren Zugriff ohne zusätzlichen Tresor für den Schlüssel.

Häufige Fehler bei der Waffenaufbewahrung

Bei verdachtsunabhängigen Kontrollen stoßen Waffenbehörden regelmäßig auf dieselben Mängel. Der gravierendste Fehler ist die Nutzung eines nicht zugelassenen Waffenschranks, etwa wenn nach einem Erbfall der Bestandsschutz fehlt. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich, da das Waffenrecht keine Nachbesserung vorsieht.

Weitere typische Verstöße betreffen die Schlüsselaufbewahrung, den Zugang durch Unbefugte und die fehlerhafte Einschätzung der erforderlichen Sicherheitsstufe. Auch die gemeinsame Nutzung eines Waffenschranks durch mehrere Personen birgt Risiken: Alle Mitnutzer haften bei Verstößen gemeinschaftlich. Bewahrt etwa ein Familienmitglied eine nicht registrierte Waffe im gemeinsamen Schrank auf, gefährdet dies die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aller Berechtigten.

Praxistipp: Lassen Sie sich vor dem Kauf eines Waffenschranks beraten. Mit über 40 Jahren Erfahrung in der Tresorbranche kennen wir die Anforderungen und finden die passende Lösung für Ihren Bedarf, ob für drei Langwaffen oder eine umfangreiche Sammlung.

Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da.

Kontrollen nach §36 Abs. 3 WaffG

Die Waffenbehörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung verdachtsunabhängig zu überprüfen. Diese Kontrollen können unangekündigt stattfinden, allerdings nicht zur Unzeit, also nicht zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Der Waffenbesitzer muss den Zutritt zu den Räumen gestatten, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden.

Wichtig: Familienangehörige oder andere Haushaltsmitglieder dürfen den Kontrolleuren keinen Zutritt gewähren, wenn der Waffenbesitzer selbst nicht anwesend ist.

Ein solcher Zugang durch Unbefugte würde einen eigenständigen Aufbewahrungsmangel darstellen. Bei Abwesenheit sollte freundlich um einen neuen Termin gebeten werden. Die Kontrolleure prüfen den Waffenschrank, gleichen die vorhandenen Waffen mit den Eintragungen in der Waffenbesitzkarte ab und kontrollieren die Schlüsselverwahrung.

Blick über die Schulter einer Person mit Checkliste auf einen geöffneten Waffenschrank bei einer Kontrolle

Die Waffenbehörde darf die ordnungsgemäße Aufbewahrung verdachtsunabhängig überprüfen. Bei Kontrollen werden der Waffenschrank, die vorhandenen Waffen und die Schlüsselverwahrung begutachtet.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet. Wer vorsätzlich gegen die Vorschriften verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass Waffen abhandenkommen oder Unbefugte darauf zugreifen, begeht eine Straftat. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Die schwerwiegendste Konsequenz ist jedoch der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Bereits ein einmaliger Verstoß kann dazu führen, dass die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte widerruft und der Jagdschein entzogen wird. Für Jagdpächter bedeutet dies zusätzlich den Verlust des Pachtvertrags. Eine sorgfältige Aufbewahrung und im Zweifel die Fachberatung vor dem Kauf schützen vor diesen weitreichenden Folgen.

Angebot anfragen

Interesse an einem neuen oder gebrauchten Tresor? Erhalten Sie umgehend Ihr individuelles Angebot.

Zur Anfrage »

Tresor Notöffnung

Schnelle Hilfe im Notfall.
Tel: 0 61 02 / 60 18 Mail: info@zirotec-tresore.de

Mehr Infos »

Glossar: Wichtige Begriffe erklärt

Um die gesetzlichen Anforderungen sicher umzusetzen, ist das Verständnis der Fachbegriffe entscheidend. Hier die wichtigsten Definitionen:

Zentralfeuermunition:

    • Munition, bei der das Zündhütchen zentral im Boden der Hülse sitzt. Dies betrifft die meisten modernen Jagd- und Sportkaliber (z. B. .308 Win, 9mm Luger). Für diese Munition gelten die strengeren Regelungen beim Magazinverbot.

Randfeuermunition:

    • Munition, bei der der Zündsatz im hohlen Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (typisch für Kleinkaliber wie .22 lfB). Magazine für diese Munition sind vom Verbot großer Kapazitäten ausgenommen.

Widerstandsgrad (EN 1143-1):

    • Normierte Sicherheitsstufe für Wertschutzschränke. Sie gibt an, wie lange ein Tresor Einbruchsversuchen standhält. Grad 0 und 1 sind die aktuellen Mindeststandards für Waffen.

VDMA 24992 (Alte Bauvorschrift): 

    • Technische Richtlinie für Stahlschränke der Klassen A und B. Diese entsprachen bis 2017 dem Standard für Waffenschränke. Seit der Gesetzesänderung dürfen sie nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes weitergenutzt werden.

Bestandsschutz: 

    • Regelung, die es erlaubt, alte Waffenschränke (Klasse A/B nach VDMA) weiter zu nutzen, sofern sie bereits vor dem 06.07.2017 rechtmäßig genutzt wurden. Er gilt personengebunden und erlischt bei Besitzerwechsel.

Häusliche Gemeinschaft: 

    • Das dauerhafte Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung. Dies ist die rechtliche Voraussetzung, damit der Bestandsschutz eines Waffenschranks im Erbfall auf den Erben übergehen kann oder eine gemeinsame Aufbewahrung zulässig ist.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit: 

    Die persönliche Eignung zum Waffenbesitz (§ 5 WaffG). Sie ist Voraussetzung für jede waffenrechtliche Erlaubnis. Bei Aufbewahrungsverstößen wird die Zuverlässigkeit oft aberkannt, was zum sofortigen Verlust aller Waffen und Erlaubnisse führt.

Handbuch mit dem Titel Häufige Fragen und Antworten zur Tresor- und Sicherheitstechnik auf einer TresoroberflächeHäufige Fragen

Darf ich Waffen und Munition zusammen im Waffenschrank lagern?

Ja, in Waffenschränken ab Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 dürfen Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden. Eine räumliche Trennung durch separate Fächer oder einen Innentresor ist nicht mehr vorgeschrieben.

Allerdings müssen die Waffen ungeladen gelagert werden. Eine geladene Waffe im Waffenschrank stellt einen Aufbewahrungsverstoß dar, auch wenn das Behältnis selbst allen Anforderungen entspricht. Patronen im Magazin sind zulässig, solange das Magazin nicht in die Waffe eingeführt ist.

Gilt der Bestandsschutz für meinen alten Waffenschrank auch nach einem Umzug?

Grundsätzlich ja. Der Bestandsschutz ist an die Person des Nutzers gebunden, nicht an den Aufstellort. Wenn Sie Ihren A- oder B-Schrank bereits vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig genutzt haben, dürfen Sie ihn auch nach einem Umzug weiter verwenden.

Anders verhält es sich, wenn Sie den Schrank an eine andere Person weitergeben oder verkaufen. Für den neuen Besitzer gilt kein Bestandsschutz, da dieser den Schrank erstmals nutzt. Er müsste einen Schrank mit mindestens Widerstandsgrad 0 anschaffen.

Was passiert, wenn ich bei einer Kontrolle nicht zu Hause bin?

Wenn Sie bei einer unangekündigten Kontrolle nicht anwesend sind, dürfen Ihre Familienangehörigen den Kontrolleuren keinen Zutritt zum Waffenschrank gewähren. Unbefugte dürfen keinen Zugang zu Waffen und Munition haben. Die Kontrolleure sollten in diesem Fall einen neuen Termin vereinbaren.

Verweigern Sie wiederholt die Mitwirkung oder sind Sie über längere Zeit nicht erreichbar, kann die Behörde dies als mangelnde Zuverlässigkeit werten. Eine einmalige Terminverschiebung aus nachvollziehbaren Gründen ist jedoch unproblematisch und stellt keinen Verstoß dar.

Muss mein Waffenschrank verankert werden?

Damit ein Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 oder 1 seine zertifizierte Sicherheitsstufe behält, muss er in der Regel verankert werden, wenn sein Eigengewicht unter 1.000 kg liegt. Dies schreiben die Zertifizierungsstellen wie VdS oder ECB-S vor. Ohne fachgerechte Verankerung besitzt der Schrank formal nicht den geforderten Widerstandsgrad, was bei Kontrollen zu Problemen führen kann.

Die Verankerung sollte über die vorgesehenen Bohrungen im Schrankboden oder in der Rückwand erfolgen. Eigenmächtige Bohrungen durch die Tresorwand beschädigen die Sicherheitsstruktur und machen die Zertifizierung ungültig. Bei der Lieferung und Montage übernehmen wir die fachgerechte Verankerung.

Über Zirotec Tresore

Die Inhalte dieses Artikels basieren auf über 40 Jahren Praxiserfahrung im Tresor-Fachhandel und Tresorbau. Als Spezialanbieter für Gewerbekunden beraten wir täglich Apotheken, Banken, Juweliere und Unternehmen zu versicherungskonformen Sicherheitslösungen. Unser Wissen kommt aus der täglichen Arbeit mit Tresoren, Wertschutzschränken und Waffenschränken: von der Beratung über die Montage bis zur Notöffnung, Transport und Entsorgung.